Satzung

Satzung des FC Bruchhausen – Elleringhausen e.V. (FC88)

Lt. Beschluss der konstituierenden Generalversammlung vom 26.03.1988

einschl. 1. Änderung lt. Beschluss der Generalversammlung vom 13.04.2003

einschl. 2. Änderung lt. Beschluss der Generalversammlung vom 30.03.2012

 

§ 1

Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „FC Bruchhausen-Elleringhausen e.V.“. Er ist ein Zusammenschluss der ausgegliederten Fachabteilungen der Vereine TuS “Germania” Bruchhausen und des TuS “31” Elleringhausen (Stammvereine). Der FC88 ist seit dem 4.10.1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr.  7 VR 239 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Fachverbänden und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

Der Verein hat seinen Sitz in Elleringhausen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar die Förderung aller Sportarten. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins; Auslagen können angemessen entschädigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann bei Bedarf aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a  Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) beschließen. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; die Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr des darauffolgenden Jahres statt.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein betreibt alle Sportarten.

Er vertritt die Anliegen des Sports. Der Erreichung dieses Ziels dienen folgende Aufgaben:

a)         Der Verein fördert alle Sportarten. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter oder Übungsleiterinnen.

b)         Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maß­nahmen zur Unfallverhütung und sportärztlichen Untersuchungen.

c)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabeordnung 2. Teil, 3. Abschnitt §§ 51 ff.

d)         Der Verein ist Mitglied der zuständigen Fachverbände. Er und jedes seiner Einzelmitglieder  erkennen die Satzungen und Ordnungen der zuständigen Fachverbände an und unterwerfen sich deren Satzungen und Ordnungen.

e)         Der Verein übernimmt etwa bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art der zum Zwecke der Fusion aufgelösten Fachabteilungen der Vereine gegenüber den zuständigen Fachverbänden. Das gleiche gilt für etwaige Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art gegenüber der Sporthilfe e.V. und dem Landessportbund.

f)         Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3  

Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a)            Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport betreiben sowie die Schiedsrichter,

aa)       durch Splittung der Mitgliedsbeiträge behält der aktive Sportler seine Mitgliedschaft im Stammverein.

b)        Passive Mitglieder sind alle Mitglieder der beiden Stammvereine.

c)         Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.

Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen der zuständigen Fachverbände.

Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen, etc. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4

Aufnahme, Austritt, Ausschluss

a)         über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Präsidium. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

b)         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

  aa)      Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt mit 3/4 Mehrheit durch das Präsidium.                Ausschließungsgrund ist vereinsschädigendes Verhalten.

 ab)      Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium. Er wird zum Ende des Jahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind:

·         Mitgliederversammlung

·         Präsidium (als Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

·         Erweiterter Vorstand

·         Aufsichtsrat

Das Präsidium und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

§ 6

 Präsidium / erweiterter Vorstand

Zum Präsidium gehören:

·         Präsidium Organisation/Personal

·         Präsidium Finanzen/Marketing

·         Präsidium Sport Senioren

·         Präsidium Sport Jugend

Zwei Präsidiumsmitglieder (einer je Stammverein) vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Aufgabe des Präsidiums ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Präsidium obliegen insbesondere die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Das Präsidium regelt eigenverantwortlich die Geschäftsverteilung und kann für bestimmte Arbeitsgebiete weitere Ausschüsse (z.B. Festausschuss,…) oder Personen einsetzen (z.B. Sozialwart, Platz- oder Gerätewart, Platzkassierer, Pressewart, Internetbeauftragter, ….).

Das Präsidium trifft seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidium Organisation/Personal (im Vertretungsfall eines anderen Präsidiumsmitgliedes) einberufen werden. Sitzungen des Präsidiums sollen quartalsweise stattfinden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Es fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

·         2 Beisitzer (die bei Bedarf bis auf 4 Beisitzer aufgestockt werden können)

·         Jugendleiter

·         Stellv. Jugendleiter

·         Jugendgeschäftsführer

·         Obmann Tennis

Das Präsidium und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Damit bei Neuwahlen nicht immer der komplette Gesamtvorstand neu gewählt werden muss, erfolgen die Wahlen grundsätzlich in folgenden Jahren:

  • geraden Jahren:         2 Präsidium, 1-2 Beisitzer, Jugendleiter, Tennisobmann
  • ungeraden Jahren:     2 Präsidium, 1-2 Beisitzer, stellv. Jugendleiter, Jugendgeschäftsführer

Grundsätzlich sind Vorstandsaufgaben durch die beiden Stammvereine paritätisch zu besetzen.

§ 7

Aufsichtsrat

Um den Stammvereinen ein Mitspracherecht bei finanziellen Angelegenheiten einzuräumen,  bilden die jeweiligen Vorsitzenden der Stammvereine einen Aufsichtsrat (im Vertretungsfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Stammvereine). Eine gemeinsame Sitzung des FC88-Gesamtvorstandes und des Aufsichtsrates hat mindestens 1 x jährlich auf Einladung des FC88 Präsidiums zu erfolgen. In dieser Sitzung ist dem Aufsichtsrat ein Rechenschaft- und Kassenbericht des FC88 vorzulegen. Sollen zusätzliche Mittel für besondere Maßnahmen oder Förderungen erforderlich werden, sind diese vom FC88-Präsidium vorab zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Auf Verlangen kann jeder Stammverein oder das FC88-Präsidium eine gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrates und des Gesamtvorstandes einberufen lassen.

§ 8

Mitgliederversammlungen

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Der Verein hält Mitgliederversammlungen in folgenden Formen ab:

– Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

– Außerordentliche Mitgliederversammlung

Im ersten Halbjahr jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium dies beschließt oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieselbe unter Angabe von Gründen beim Präsidium schriftlich beantragen.

Das Präsidium Organisation/Personal (im Vertretungsfall ein anderes Präsidiumsmitglied) beruft alle Mitgliederversammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest.

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen und mit Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang (örtliche Sportvereins-schaukästen in der Dorfmitte der Stammvereine)  erfolgt ist.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a)            Geschäftsbericht des Präsidiums

b)            Berichte der Fachwarte

c)            Bericht des Kassenwartes

d)            Bericht der Rechnungsprüfer

e)            Entlastung des Präsidium / Gesamtvorstand

f)             Präsidiums- und Vorstandswahlen

–                      Präsidium

–                      erweiterter Vorstand

g)            Wahl der Rechnungsprüfer (jährlicher Wechsel)

h)            Ggfls. eingebrachte Anträge (falls eingegangen)

i)             Verschiedenes

Jugendliche können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und sind stimmberechtigt, wenn sie am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9

Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen  Stimmberechtigten verlangt wird.

Für das rechtmäßige Zustandekommen von Wahlen und Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach erneuter kurzer Beratung ein zweiter Wahlgang. Ergibt sich auch danach keine Mehrheit, gilt ein Antrag als abgelehnt.

In der Jahreshauptversammlung dürfen nur vorher bekanntgegebene Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung gebracht werden. Anträge sind bis zu 3 Tagen vor der Versammlung dem beim Präsidium (Organisation/Personal) schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Sie kommen jedoch nur zur Ver­handlung und Beschlussfassung, wenn sie mindestens von der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidium (Organsiaton/Personal) und dem Präsidium (Finanzen) zu unterzeichnen ist (vertretungsweise von weiteren Präsidiumsmitgliedern).

§ 10

Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderung können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hierzu ist mit einer Frist von 8 Tagen und dem entsprechend anzukündigendem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stammvereine Elleringhausen und Bruchhausen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

§ 11

Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die ordentliche Jahreshauptversammlung vom 30. März 2012 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen des Vereins.

Bruchhausen, den   30. März 2012

Das Präsidium                       Das Präsidium                     Das Präsidium            Das Präsidium

Personal/Organisation           Finanzen/Marketing               Sport Senioren           Sport Junioren